LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2012
13 Sa 499/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 12208/11

Erlass der Arbeitspflicht durch unwiderrufliche Freistellung; Vergütungsanspruch des freigestellten Arbeitnehmers bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 499/12

DRsp Nr. 2013/7703

Erlass der Arbeitspflicht durch unwiderrufliche Freistellung; Vergütungsanspruch des freigestellten Arbeitnehmers bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit

Die typische Erklärung im Kündigungsschreiben "Sie werden ab sofort unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt." stellt ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne von § 397 BGB dar.

I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.11.2011 - 13 Ca 12208/11 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

3.242,00 Euro brutto

(dreitausendzweihundertzweiundvierzig 00/100)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entgeltzahlung für den Monat April 2011.

Der Kläger war in der Zeit vom 08.09.2007 bis einschließlich 30.04.2011 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von 3.242,00 Euro beschäftigt.