VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.07.2017
9 S 1253/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; SchG § 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d);
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 778/17

Erledigungsfeststellungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Beantragung der Feststellung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 9 S 1253/17

DRsp Nr. 2017/10330

Erledigungsfeststellungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Beantragung der Feststellung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag

1. Gegen ein Anhörungsschreiben, das sich aufgrund seiner unklaren Fassung zugleich als aufschiebend bedingter, sofort vollziehbarer, belastender Verwaltungsakt verstehen lässt, ist grundsätzlich Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.2. Zum Erledigungsfeststellungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. April 2017 - 4 K 778/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; SchG § 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d);

Gründe

Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.