OLG München - Beschluss vom 11.05.2016
34 Wx 61/16
Normen:
BGB § 133 Abs. 1, §§ 1097, 1098 Abs. 1 S. 1; BGB § 471 Abs. 1, §§ 1097, 1098 Abs. 1 S. 1; BGB § 1094 Abs. 1, §§ 1097, 1098 Abs. 1 S. 1; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 61/16

Erlöschen eines Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall bei Erwerb des Grundstücks in der ZwangsversteigerungGrundbuchberichtigung hinsichtlich eines Vorkaufsrechts nach Erwerb in der ZwangsversteigerungZulässigkeit einer Zwischenverfügung

OLG München, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 61/16

DRsp Nr. 2016/8800

Erlöschen eines Vorkaufsrechts "für den ersten Verkaufsfall" bei Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines Vorkaufsrechts nach Erwerb in der Zwangsversteigerung Zulässigkeit einer Zwischenverfügung

GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Zur Grundbuchunrichtigkeit nach Eigentumserwerb durch Zuschlag im Weg der Zwangsversteigerung bei einem Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgeübt werden kann".

1. Durch Zwischenverfügung kann einem Beteiligten nicht aufgegeben werden, eine Berichtigungs- oder Löschungsbewilligung des Berechtigten beizubringen, da diese den Mangel des Antrags nicht rückwirkend beseitigen würde. Vielmehr muss das Grundbuchamt den Antrag sofort zurückweisen, wenn eine solche Bewilligung fehlt. 2. Ist zu Gunsten einer bestimmten Person ein Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall" eingetragen, ohne dass der Inhalt des Rechts näher beschrieben ist, ist in der Bewilligung aber ausdrücklich "Erbauseinandersetzung, Tausch oder Schenkung" als Löschungsgrund ausgenommen, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Erblassers der Erwerb des Grundstücks in der Zwangsversteigerung das Vorkaufsrecht zum erlöschen bringen sollte.

Tenor