BGH - Urteil vom 29.02.2012
VIII ZR 346/10
Normen:
BGB § 558 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 121
MDR 2012, 453
MietRB 2012, 129
NJW 2012, 1351
NZM 2012, 339
ZMR 2012, 528
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 427/09
LG Karlsruhe, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 253/10

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter

BGH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 346/10

DRsp Nr. 2012/6222

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beklagten mieteten von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Vertrag vom 1. Juni 2005 eine Sechs-Zimmer-Wohnung in der G. straße in Karlsruhe mit einer Wohnfläche von 193,6 qm zu einer monatlichen Kaltmiete von 1.250 €. Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 22. Juli 2009 unter Benennung von drei Vergleichswohnungen mit Mieten von 7,80 €/qm, 7,94 €/qm und 8,54 €/qm die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der Kaltmiete um 200 € auf 1.450 € ab dem 1. Oktober 2009. Die Beklagten verweigerten die Zustimmung.