OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.05.2023
19 U 64/22
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; ZPO § 304 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 281 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 35/21

Ermittlung der Traglast bei BestandsgebäudeHaftung eines Tragwerksplaners für die Untersuchung einer BestandsdeckeSchadensersatz bei fehlender Mitteilung über die nicht ausreichende Traglast einer Bestandsdecke für den Ausbau eines Dachgeschosses als Wohnraum

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 19 U 64/22

DRsp Nr. 2023/9378

Ermittlung der Traglast bei Bestandsgebäude Haftung eines Tragwerksplaners für die Untersuchung einer Bestandsdecke Schadensersatz bei fehlender Mitteilung über die nicht ausreichende Traglast einer Bestandsdecke für den Ausbau eines Dachgeschosses als Wohnraum

Übernimmt ein Tragwerksplaner zur Vorbereitung der geplanten Aufstockung eines Gebäudes vertraglich die Untersuchung einer Bestandsdecke, schuldet er auch die Untersuchung, inwieweit die mögliche Traglast durch den Bestandsbau bereits verbraucht ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.03.2022, 4 O 35/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.

2. 3. 4.