BGH - Beschluß vom 19.09.2002
V ZB 37/02
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 6
BGHZ 152, 63
DB 2003, 1169
FGPrax 2002, 251
MDR 2003, 80
NJW 2002, 3629
NZG 2003, 74
NZM 2002, 992
Rpfleger 2003, 21
ZIP 2003, 437
ZMR 2002, 936
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Bayreuth,
AG Bayreuth,

Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

BGH, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen V ZB 37/02

DRsp Nr. 2002/15526

Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

»a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode).b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.«

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe: