BFH - Urteil vom 11.03.1992
XI R 17/90
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1202
BB 1992, 2057
BFHE 165, 401
BFHE 167, 401
BFHE 167, 401)
Vorinstanzen:
FG Münster,

Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei Wohnungseigentumsrechten

BFH, Urteil vom 11.03.1992 - Aktenzeichen XI R 17/90

DRsp Nr. 1996/11422

Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei Wohnungseigentumsrechten

»Verpflichtet sich der Inhaber von zwei Wohnungseigentumsrechten eine einheitliche Wohnung zu errichten und an den Erwerber zu übertragen, ist bei der Abgrenzung gegenüber dem gewerblichen Grundstückshandel davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige nur ein Objekt errichtet und veräußert.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Obwohl gegen die Klägerin hinsichtlich Einkommensteuer eine Einspruchsentscheidung nicht ergangen ist, war ihre Klage zulässig, weil das FA über den Einspruch der Klägerin vom 11. Oktober 1984 bis zur Klageerhebung am 13. Mai 1986 ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht entschieden hat (§ 46 Abs. 1 FGO).