Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet (§
Obwohl gegen die Klägerin hinsichtlich Einkommensteuer eine Einspruchsentscheidung nicht ergangen ist, war ihre Klage zulässig, weil das FA über den Einspruch der Klägerin vom 11. Oktober 1984 bis zur Klageerhebung am 13. Mai 1986 ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht entschieden hat (§
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