BGH - Beschluss vom 19.07.2022
VIII ZR 194/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 84
NZM 2023, 30
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 604/16
LG Berlin, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 125/20

Ersatz von Aufwendungen eines Mieters für den Austausch einer Gasetagenheizung; Verzug eines Vermieters mit der Beseitigung des Mangels

BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 194/21

DRsp Nr. 2023/185

Ersatz von Aufwendungen eines Mieters für den Austausch einer Gasetagenheizung; Verzug eines Vermieters mit der Beseitigung des Mangels

1. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, ist der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben zu bestimmen.2. Vor diesem Hintergrund lässt aber allein der Umstand, dass der Mieter bei einer Gasetagenheizung die alleinige Einflussmöglichkeit auf die Heizkosten, die Temperatur des Vorlaufs und den Zeitpunkt hat, zu dem geheizt wird, und dies den Ausschlag dafür geben kann, eine Wohnung mit Gasetagenheizung einer Wohnung mit Zentralheizung vorzuziehen, nicht den sicheren Schluss dahingehend zu, die Mietvertragsparteien hätten sich tatsächlich auf eine entsprechende Ausstattung der Wohnung verständigt.