Ersatz von Vereinsbeträge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
BFH, Urteil vom 15.05.1992 - Aktenzeichen VI R 106/88
DRsp Nr. 1996/11572
Ersatz von Vereinsbeträge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
»1. Ersetzt eine Sparkasse ihren Vorstandsmitgliedern und anderen herausgehobenen Bediensteten Beiträge für die Mitgliedschaft in privaten Vereinen wie Rotary- oder Tennis-Club, so handelt es sich grundsätzlich um die Zuwendung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, selbst wenn die Mitgliedschaft auf Beschluß des Vorstandes oder auf Veranlassung eines Vorstandsmitglieds erworben wurde.2. Hebt das FA aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen auf, so steht dem späteren Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids wegen neuer, den Prüfungszeitraum betreffender Tatsachen die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 S. 1 AO (1977) entgegen (Abgrenzung zum Urteil vom 21.06.1989 VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909).«