BGH - Urteil vom 08.03.2012
IX ZR 78/11
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; InsO § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2142
BB 2012, 973
DB 2012, 1034
MDR 2012, 736
NZI 2012, 369
WM 2012, 706
ZIP 2012, 779
ZInsO 2012, 701
ZInsO 2013, 855
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 49/09
OLG Braunschweig, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 33/10

Ersatzanspruch des Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts bei gerichtlicher Anordnung der Untersagung des Herausgabeverlangens gegenüber dem Berechtigten als Sicherungsmaßnahme

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 78/11

DRsp Nr. 2012/6787

Ersatzanspruch des Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts bei gerichtlicher Anordnung der Untersagung des Herausgabeverlangens gegenüber dem Berechtigten als Sicherungsmaßnahme

Ordnet das Gericht als Sicherungsmaßnahme an, dass ein der Aussonderung unterliegender Gegenstand von dem Berechtigten nicht herausverlangt werden darf, steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts ein Ersatzanspruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbindlichkeit.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. März 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; InsO § 55 Abs. 2;

Tatbestand