BGH - Urteil vom 17.10.2000
X ZR 169/99
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Fundstellen:
DB 2001, 268
JuS 2001, 396
MDR 2001, 499
NJW 2001, 512
VersR 2001, 468
ZIP 2001, 338
ZMR 2001, 173
ZfBR 2001, 164
ZfIR 2001, 121
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

BGH, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen X ZR 169/99

DRsp Nr. 2000/10427

Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

»Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannt hatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten möglicherweise unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Erstgutachter nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Tatbestand:

Der Beklagte ist bestellter ehrenamtlicher Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landkreises H.. Die Stadt R. (im folgenden: Gemeinde) beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks, weil dieses Grundstück verkauft werden sollte. Aufgrund entsprechender Nutzungsverträge war das Grundstück seit 1945 von dem Vater des Klägers zu 2 genutzt worden und wurde sodann langjährig von dem Kläger zu 2 genutzt. Der Kläger zu 2 und seine Tochter, die Klägerin zu 1, bekundeten deshalb Interesse am Erwerb. Der Beklagte ermittelte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1994 den Verkehrswert mit - abgerundet - 111.000,-- DM, worauf die Gemeinde 112.000,-- DM als Kaufpreis forderte. Die Kläger gaben ihrerseits ein Wertgutachten in Auftrag. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige A. S. gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 1994 zu einem Verkehrswert von 49.000,-- DM.