BFH - Urteil vom 11.02.2014
IX R 25/13
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 334/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Salzabbaugerechtigkeiten; Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung

BFH, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen IX R 25/13

DRsp Nr. 2014/9645

Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Salzabbaugerechtigkeiten; Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung

Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als --außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer-- Veräußerungserlös dar.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Eigentümer von Flurstücken mit einer Gesamtgröße von ca. ... ha, die ihm im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs dienten, davon waren ... Flurstücke zur Gesamtgröße von ... ha im Grundbuch von X, Blatt ..., verzeichnet. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom ... ...01 übertrug er den gesamten Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn.