BGH - Urteil vom 23.06.2023
V ZR 89/22
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 133; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2023, 378
ZIP 2023, 2370
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 3971/20
OLG Oldenburg, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 300/21

Erwecken falscher - einseitiger - Vorstellungen über den tatsächlichen Umfang des Eigentums beim Käufer durch den Verkäufer eines Grundstücks; Vereinbarung der Erstreckung eines verkauften Grundstücks auf ein Nachbargrundstück bei Festlegung des Kaufgegenstands; Versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) in einem notariellen Grundstückskaufvertrag; Einigung über den Mitverkauf des nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Nachbargrundstücks

BGH, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen V ZR 89/22

DRsp Nr. 2023/9940

Erwecken falscher - einseitiger - Vorstellungen über den tatsächlichen Umfang des Eigentums beim Käufer durch den Verkäufer eines Grundstücks; Vereinbarung der Erstreckung eines verkauften Grundstücks auf ein Nachbargrundstück bei Festlegung des Kaufgegenstands; Versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) in einem notariellen Grundstückskaufvertrag; Einigung über den Mitverkauf des nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Nachbargrundstücks

Zur Beschaffenheit eines verkauften Grundstücks gehört es nicht, dass es sich auf ein Nachbargrundstück erstreckt; eine solche Vereinbarung legt den Kaufgegenstand selbst und nicht lediglich dessen Beschaffenheit fest. a) Der Wortsinn einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Erklärung ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstehen oder mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt.