FG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.2003
6 K 14/00
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 Satz 1, 2 ; GewStG § 12 Nr. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 897
EFG 2003, 1644

Europarechtswidrigkeit; Hinzurechnungen; Miet- und Pachtzinsen; Teilwerthinzurechnung - Keine generelle Europarechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen hälftigen Hinzurechnung von Miet-/Pachtzinsen bzw. der Teilwerte-Hinzurechnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 14/00

DRsp Nr. 2003/13222

Europarechtswidrigkeit; Hinzurechnungen; Miet- und Pachtzinsen; Teilwerthinzurechnung - Keine generelle Europarechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen hälftigen Hinzurechnung von Miet-/Pachtzinsen bzw. der Teilwerte-Hinzurechnung

Die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist weder europarechtswidrig noch verstößt sie gegen Art. 3 GG. Entsprechendes gilt für die Hinzurechnung der Teilwerte gem. § 12 Nr. 2 Satz 1 GewStG.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 1, 2 ; GewStG § 12 Nr. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 7 S. 1 und § 12 Nr. 2 S. 1 GewStG.

Die Klägerin ist eine durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1992 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung, die Vermittlung und der Vertrieb von Erzeugnissen einer Bäckerei sowie der Handel mit Lebensmitteln ist. Am Stammkapital von 200.000 DM waren J mit 90.000 DM, U mit 38.000 DM, M mit 36.000 DM und A mit 36.000 DM beteiligt. Das wesentliche Anlagevermögen sowie das Betriebsgrundstück und die Einrichtungen in den Filialen hat die Klägerin von ihrem Gesellschafter J gepachtet. Die Pachtzinsen in Höhe von 504.000 DM berücksichtigte die Klägerin gewinnmindernd.