f) Mieterhöhung (§ 558 BGB)

Autor: Griebel

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Der Verwalter hat das Recht zur Mieterhöhung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, auch wenn nur eine Gefälligkeitsmiete vereinbart ist. Allerdings stellt sich im Hinblick auf die Kappungsgrenze bzw. deshalb, weil die ursprünglichen Parteien konkludent auf eine Mieterhöhung verzichtet haben, die Frage, ob der Verwalter gehalten ist, ein derart wirtschaftlich ungünstiges Mietverhältnis weiterzuführen.1)

Trotz Masseschutzerwägungen muss es bei den wohnraummietrechtlichen Vereinbarungen verbleiben, sofern sich nicht ein Anfechtungsrecht ergeben sollte.


1)