OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.2023
2 U 5/23
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 397/20

Fehlen der Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle als Mangel des Mietobjekts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 2 U 5/23

DRsp Nr. 2023/15618

Fehlen der Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle als Mangel des Mietobjekts

OrientierungssatzDie illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten (hier: als Spielhalle) begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az. 2 O 397/20, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.961,11 € nebst Zinsen Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 1.570,90 € seit dem 05.04.2020,

aus 2.190,30 € seit dem 06.05.2020,

aus 1.190,30 € seit dem 05.06.2020,

aus 1.659,87 € seit dem 05.07.2020,

aus 1.659,87 € seit dem 06.08.2020 und

aus 1.659,87 seit dem 05.09.2020

zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 9 %, die Beklagte 91 % zu tragen. Die Kostenentscheidung des Landgerichts Gießen wird aufrechterhalten.