VGH Bayern - Beschluss vom 12.01.2016
10 CS 15.2239
Normen:
VwGO §§ 80 I 2 II 1 Nr. 4, 146 IV 6; BayVwVfG Art. 35; BayVwVfG Art. 40; BGB § 133; BGB § 157; LStVG Art. 7; LStVG Art. 8; LStVG Art. 37; KampfhundeV § 1 I; GG Art. 20a; BV Art. 141 I 2; LStVG Art. 37 Abs. 1 S. 1; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; LStVG Art. 37 Abs. 2 S. 1;

Feststellung der Erlaubnispflicht zur Haltung eines Kampfhundes als feststellender Verwaltungsakt

VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 10 CS 15.2239

DRsp Nr. 2016/4600

Feststellung der Erlaubnispflicht zur Haltung eines Kampfhundes als feststellender Verwaltungsakt

1. Eine Ermächtigungsgrundlage muss nicht ausdrücklich vorliegen, wenn sie bereits durch entsprechende Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann. So verhält es sich – hier - etwa, soweit die sicherheitsbehördliche Ermächtigung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 1 S. 1 LStVG zum Erlass von Anordnungen zur Verhütung oder Unterbindung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis als Minus auch die Befugnis zur rechtsverbindlichen Feststellung umfasst, dass die Haltung eines Hundes der gesetzlich bestimmten Erlaubnispflicht des Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG unterfällt. 2. Eine gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG erteilte Erlaubnis zur Haltung eines Hundes entfaltet als Einzelfallentscheidung einer Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis grundsätzlich Geltung über das Gemeindegebiet hinaus für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Gemeinde die sachliche und örtliche Reichweite ihrer Entscheidung z. B. wegen der besonderen Bedeutung der örtlichen Situation ausdrücklich und eindeutig auf ihren Gemeindebereich beschränkt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.