BVerfG - Kammerbeschluss vom 01.10.2019
1 BvL 2/19
Normen:
BGB § 556d Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S. 13/19

Feststellung der höchstzulässigen Miete und Rückzahlung überzahlter Miete i.R.e. Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der sog. Mietpreisbremse

BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvL 2/19

DRsp Nr. 2019/17235

Feststellung der höchstzulässigen Miete und Rückzahlung überzahlter Miete i.R.e. Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der sog. "Mietpreisbremse"

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 1;

[Gründe]

I.

Das Verfahren betrifft durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").

Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die Vereinbarung einer die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete übersteigenden Miete. Er nimmt die beklagte Vermieterin gerichtlich auf Feststellung der höchstzulässigen Miete und Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt.