ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275; BGB § 305c Abs. 2; ATG § 2 Abs. 1; TV ATZ Bodenpersonal v. 16.12.2020 § 3; TV ATZ Bodenpersonal v. 16.10.2020 § 6 Abs. 4; Altersteilzeitvertrag v. 20.05.2021 § 3; Altersteilzeitvertrag v. 20.05.2021 § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1140/22
Feststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung bei der FeststellungsklageAuslegung einer WillenserklärungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKrankengeld und AltersteilzeitKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei vorübergehendem Bezug von Krankengeld
LAG Köln, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 492/22
DRsp Nr. 2023/6159
Feststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung bei der FeststellungsklageAuslegung einer WillenserklärungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenKrankengeld und AltersteilzeitKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei vorübergehendem Bezug von Krankengeld
Wenn sich ein Arbeitnehmer wegen Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums mit Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell im Krankengeldbezug befindet, führt dies jedenfalls dann nicht automatisch zur Rechtsunwirksamkeit des gesamten Altersteilzeitvertrages, wenn die Genesung unmittelbar bevorsteht.
1. Nach § 256 Absatz 1ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein.
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