BGH - Urteil vom 03.07.2002
XII ZR 234/99
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1377
NZM 2002, 786
NZM 2002, 786
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XII ZR 234/99

DRsp Nr. 2002/10316

Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses

Das rechtliche Interesse für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Vermieter könne Leistungsklage auf Zahlung von Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeiführen. Denn die Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses erwächst im Rahmen einer Zahlungsklage nicht in Rechtskraft und kann auch nicht im Wege der Zwischenfeststellungsklage geklärt werden.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mitglied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T." und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den vereinbarten Mietvertragsbedingungen fortbesteht.