LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.05.2023
5 Sa 367/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; Arbeitsvertrag v. 05.02.1992 § 2; Änderungsvertrag v. 01.02.2013 Nr. 2.3; Änderungsvertrag v. 01.02.2013 Nr. 2.4;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 127/20

Feststellungsklage zur Anwendbarkeit eines bestimmten TarifvertragsBezugnahmeklausel in Altverträgen als GleichstellungsabredeAuslegung von VerträgenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenBezugnahmeklausel bei Umstellung eines Altvertrags auf einen Neuvertrag

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 367/21

DRsp Nr. 2023/9726

Feststellungsklage zur Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags Bezugnahmeklausel in Altverträgen als Gleichstellungsabrede Auslegung von Verträgen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Bezugnahmeklausel bei Umstellung eines Altvertrags auf einen Neuvertrag

1. Die Frage der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist geeignet, in der Folge diverse Einzelfragen zu klären, die sich an die Anwendbarkeit des Tarifvertrags knüpfen. 2. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist die Bezugnahmeklausel in Altverträgen (bis 2002) in aller Regel als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Dies führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden sind. 3. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.