ff) Rechtsmittel

Autor: Emmert

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Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde statt.1)

Sowohl Räumungsschuldner als auch Räumungsgläubiger sind beschwerdeberechtigt. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, einzulegen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.