FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.05.2016
1 K 171/14
Normen:
AO § 33 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3a; BGB § 133; BGB § 242;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1071
ZInsO 2017, 1793

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.05.2016 (1 K 171/14) - DRsp Nr. 2017/9444

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 1 K 171/14

DRsp Nr. 2017/9444

Stichwort: Ein Steuerbescheid kann auch dann dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben sein, wenn er ohne den ausdrücklichen Zusatz "als Insolvenzverwalter" namentlich im Adressfeld des Steuerbescheides aufgeführt ist. In einem solchen Fall ist die Bekanntgabe gleichwohl wirksam, wenn sich gemessen am objektiven Empfängerhorizont aus den Gesamtumständen der Bekanntgabe heraus keine Zweifel daran ergeben, dass der Adressat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners angesprochen ist. Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 15. März 1994 XI R 45/93, BFHE 174, 290 und zu BFH, Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 33 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3a; BGB § 133; BGB § 242;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an den klagenden Insolvenzverwalter.