Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 15. November 2017 aufgehoben.
2.Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht wegen falscher Bezeichnung des Miteigentumsanteils und der Blattstelle zurückzuweisen.
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