OLG München - Beschluss vom 08.01.2020
34 Wx 425/17
Normen:
BGB § 133; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 28; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 15.11.2017

Fingierte Auflassungserklärung und BewilligungserklärungFalsch bezeichnetes GrundbuchblattRegeln zur falsa demonstratio

OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 425/17

DRsp Nr. 2020/1998

Fingierte Auflassungserklärung und Bewilligungserklärung Falsch bezeichnetes Grundbuchblatt Regeln zur falsa demonstratio

Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.

1. Ist ein Grundbuchblatt falsch bezeichnet, ist die Auflassung nach § 133 BGB dahingehend auszulegen, ob darin das richtige Grundbuchblatt übereinstimmend gemeint war. 2. Die Regeln zur falsa demonstratio sind auch dann anwendbar, wenn die Beteiligten den Gegenstand der Auflassung versehentlich falsch bezeichnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 15. November 2017 aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht wegen falscher Bezeichnung des Miteigentumsanteils und der Blattstelle zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 28; ZPO § 894;

Gründe

I.