AG Wiesbaden, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 4625/15
LG Wiesbaden, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 91/16
Formelle Mindestanforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung; Überprüfung der angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung durch den Mieter; Darstellung der Urteilsgründe im Berufungsurteil
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 3/17
DRsp Nr. 2017/11031
Formelle Mindestanforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung; Überprüfung der angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung durch den Mieter; Darstellung der Urteilsgründe im Berufungsurteil
Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 62; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rn. 5; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, [...] Rn. 7).
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