LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2018
2 Sa 83/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611a; BGB § 667; BGB § 832 Abs. 2; StGB § 266;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 101/16

Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche des Arbeitgebers wegen Haftung aus vorsätzlicher PflichtverletzungUnbegründete Schadensersatzklage eines Busunternehmens gegen einen Busfahrer wegen vereinnahmter Fahrgelder bei verspäteter Geltendmachung der Ansprüche

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 83/17

DRsp Nr. 2018/3625

Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche des Arbeitgebers wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung Unbegründete Schadensersatzklage eines Busunternehmens gegen einen Busfahrer wegen vereinnahmter Fahrgelder bei verspäteter Geltendmachung der Ansprüche

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 8. Dezember 2016 - 2 Ca 101/16 - wird auf seine Kosten zurück- gewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.349,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611a; BGB § 667; BGB § 832 Abs. 2; StGB § 266;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung vereinnahmter Fahrgelder.

Der Kläger betreibt einen Busbetrieb. Der Beklagte war bei dem Kläger von August 2013 bis November 2013 sowie von Januar 2014 bis März 2015 als Busfahrer beschäftigt.