AG Saarburg vom 09.01.2002
5 C 306/01
Normen:
BGB § 536a a.F.; AGBG § 5;
Fundstellen:
WuM 2002, 370

Formularmäßige Beschränkung der Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel im Mietvertrag

AG Saarburg, vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 5 C 306/01

DRsp Nr. 2009/7462

Formularmäßige Beschränkung der Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel im Mietvertrag

1. Eine Klausel, wonach der Vermieter Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache auf "Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit" beschränkt, ist missverständlich und wegen Verstoßes gegen die Unklarheitenregel des § 5 AGBG unwirksam. Denn die Klausel ist missverständlich, weil sie den Eindruck erweckt, dass die an sich auszuschließende Garantiehaftung des Vermieters wegen eines anfänglichen Mangels verschuldensabhängig ist. 2. Kommt es zu Wasserschäden an im Keller gelagerten Gegenständen des Mieters, weil bei starken Regenfällen über einen Hang abfließendes Wasser durch die Lichtschächte in den Keller eindringt, so haftet der Vermieter auf Schadensersatz.

Normenkette:

BGB § 536a a.F.; AGBG § 5;
Fundstellen