BGH - Urteil vom 14.11.2003
V ZR 144/03
Normen:
AGBG §§ 8 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 282
DB 2004, 538
DNotZ 2004, 457
MDR 2004, 626
NJ 2004, 218
NJW-RR 2004, 263
VIZ 2004, 178
WM 2004, 1355
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen V ZR 144/03

DRsp Nr. 2003/16072

Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten

»Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investiven Verkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten freistellen muß, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG

Normenkette:

AGBG §§ 8 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagten kauften von der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 9. April 1992 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in der Innenstadt von Sch. zum Preis von 117.600 DM. Bei Vertragsschluß war für das Grundstück Eigentum des Volkes bei Rechtsträgerschaft des VEB KWV Sch. in das Grundbuch eingetragen. Die Urkunde enthält den Hinweis, daß für das Anwesen Ansprüche auf Rückübertragung gestellt sind. In dem mit "Kaufpreis" überschriebenen Abschnitt der Urkunde findet sich u.a. die nachfolgende Klausel: