Die Beklagten kauften von der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 9. April 1992 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in der Innenstadt von Sch. zum Preis von 117.600 DM. Bei Vertragsschluß war für das Grundstück Eigentum des Volkes bei Rechtsträgerschaft des VEB KWV Sch. in das Grundbuch eingetragen. Die Urkunde enthält den Hinweis, daß für das Anwesen Ansprüche auf Rückübertragung gestellt sind. In dem mit "Kaufpreis" überschriebenen Abschnitt der Urkunde findet sich u.a. die nachfolgende Klausel:
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