KG - Urteil vom 06.06.2016
8 U 40/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 578/13

Formularmäßige Vereinbarung der Umlage der Nebenkosten im Verhältnis der vermieteten Flächen in einem Gewerberaummietvertrag

KG, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 8 U 40/15

DRsp Nr. 2016/11083

Formularmäßige Vereinbarung der Umlage der Nebenkosten im Verhältnis der vermieteten Flächen in einem Gewerberaummietvertrag

Die vom Vermieter gestellte Formularklausel, wonach die Nebenkosten im Verhältnis der Fläche des Mieters zu den "tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt" erfolgen soll, ist wegen Abwälzung des Leerstandsrisikos auf den Mieter auch in einem Gewerbemietverhältnis nach § 307 BGB unwirksam. Die wegen Unwirksamkeit des vertraglichen Umlagemaßstabs bestehende Vertragslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich dahin zu schließen, dass die Umlage im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Objekts vorgenommen werden soll.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -32 O 578/13- teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.836,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.752,19 EUR seit dem 01.02.2011 und von 2.083,97 EUR seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.