KG - Beschluss vom 09.05.2016
8 U 54/15
Normen:
BGB § 550 S. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 274/14

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung der Mietparteien zur Herstellung der Schriftform sowie des Verzichts auf das Recht zur Kündigung wegen fehlender Schriftform

KG, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 8 U 54/15

DRsp Nr. 2016/10480

Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung der Mietparteien zur Herstellung der Schriftform sowie des Verzichts auf das Recht zur Kündigung wegen fehlender Schriftform

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 274/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - in Änderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 18.2.2015 - für den ersten Rechtszug auf 231.336 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 550 S. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.