OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.2016
2 U 89/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 39
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 183/15

Formularmäßige Vereinbarung des Rechts des Verpächters zur außerordentlichen Kündigung eines Pachtvertrages über eine Gaststätte bei Unterschreitung der vereinbarten Getränkebezugsverpflichtung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 2 U 89/16

DRsp Nr. 2016/18322

Formularmäßige Vereinbarung des Rechts des Verpächters zur außerordentlichen Kündigung eines Pachtvertrages über eine Gaststätte bei Unterschreitung der vereinbarten Getränkebezugsverpflichtung

Zu den Anforderungen an eine wirksame Getränkebezugsvereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Mietvertrag über eine von einer Brauerei vermietete Gaststätte

Eine Regelung in einem Formularvertrag über die Verpachtung einer Gaststätte, wonach der Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt ist, wenn eine vereinbarte Getränkebezugsverpflichtung über mehr als ein Kalenderjahr nicht erreicht wird, ist wirksam. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse des Verpächter, durch die Verpachtung der Gaststätte mittels der Vereinbarung einer derartigen Getränkebezugsverpflichtung seinen Getränkeabsatz zu fördern, wobei es Sache des Pächters ist, bei Abschluss des Vertrages seine Möglichkeiten abzuschätzen, den geforderten Getränkeabsatz zu erreichen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 3.6.2016 (Az. 2-23 O 183/15) abgeändert.