BGH - Urteil vom 26.06.2002
VIII ZR 147/01
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1614
BGHZ 151, 188
DAR 2002, 414
DB 2002, 1604
MDR 2002, 1246
NJW 2002, 2713
NZV 2002, 394
VRS 103, 367
VersR 2002, 1155
WM 2002, 1765
ZGS 2002, 265
ZIP 2002, 1402
ZMR 2002, 810
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Formularmäßige Vereinbarung nur anteiliger Berücksichtigung des Gebrauchtwagenerlöses in einem Leasingvertrag; Konkrete Berechnung des Schadens des Leasinggebers

BGH, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 147/01

DRsp Nr. 2002/9953

Formularmäßige Vereinbarung nur anteiliger Berücksichtigung des Gebrauchtwagenerlöses in einem Leasingvertrag; Konkrete Berechnung des Schadens des Leasinggebers

»a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur 90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. b) Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kündigung.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger schloß mit der Beklagten am 4. Mai/14. Mai 1998 einen mit "Offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)" überschriebenen Leasingvertrag über einen neuen Porsche 911 Carrera. Als Vertragsdauer war eine Zeit von 36 Monaten beginnend am 1. Juni 1998 vereinbart. Die vereinbarten Leasingraten betrugen netto 3.407 DM monatlich. Der Restwert des Fahrzeuges nach vertragsgemäßer Beendigung ist in dem Vertrag mit 82.442 DM incl. MWSt festgelegt. Die formularmäßig gestalteten Leasingbedingungen enthalten zu den Folgen der ordentlichen und einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages folgende Regelungen:

XVI. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung