OLG Brandenburg - Urteil vom 25.11.2014
6 U 117/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 18
MietRB 2015, 39
ZMR 2015, 225
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 220/12

Formularmäßiger Ausschluss von Konkurrenzschutz in einem Gewerberaummietvertrag bei gleichzeitiger formularmäßiger Vereinbarung von Betriebspflicht, Sortimentsbindung und Einschränkung der Preiskalkulation

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 6 U 117/13

DRsp Nr. 2014/18144

Formularmäßiger Ausschluss von Konkurrenzschutz in einem Gewerberaummietvertrag bei gleichzeitiger formularmäßiger Vereinbarung von Betriebspflicht, Sortimentsbindung und Einschränkung der Preiskalkulation

Der formularmäßige Ausschluss eines Konkurrenzschutzes des Mieters einer Gewerbefläche in einem Supermarkt ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn dem Mieter zugleich in dem Formularmietvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Betriebspflicht, eine Sortimentsbindung und eine Preisgestaltung entsprechend dem Preisniveau des Supermarktes auferlegt werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 3 O 220/12 - abgeändert.

Der Beklagten wird untersagt, in dem von ihr betriebenen SB-Warenhaus in der ...straße 29, T..., einen Imbiss mit folgenden Angeboten zu betreiben:

Hähnchen, Haxen, Leberkäse oder Leberkäsebrötchen, Frikadellen oder Frikadellenbrötchen, Schweinebraten oder Schweinebratenbrötchen, Kasseler oder Kasseler in Brötchen, Bratwurst oder Bratwurst im Brötchen, Bockwurst oder Bockwurst im Brötchen und Pommes Frites.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.