BGH - Urteil vom 25.10.2000
XII ZR 133/98
Normen:
BGB § 566, § 125 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2001, 43
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Formwirksamkeit eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen XII ZR 133/98

DRsp Nr. 2000/9694

Formwirksamkeit eines Mietvertrages

Ein Mietvertrag mit einer Mietdauer von mehr als einem Jahr genügt der Anforderung an die Schriftform, wenn eine Anlage zwar nicht körperlich mit dem Hauptvertrag verbunden ist, sich die Zugehörigkeit der Anlage jedoch aus anderen Gründen zweifelsfrei ergibt, so etwa bei wechselseitiger Verweisung und Unterzeichnung der Anlage durch die Parteien des Hauptvertrages.

Normenkette:

BGB § 566, § 125 S. 1;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 11. Februar 1994 vermietete die Klägerin der aus den Beklagten bestehenden Verwaltungs-, Service- und Betreuungsgesellschaft GbR für die Zeit vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 eine "Lagerhalle mit Nebenflächen zur Nutzung als Möbellagerfläche, Büro- und Sozialräume sowie Rangierflächen" im Objekt Merziener Straße 69 in Köthen zu einem Mietzins von 20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, im voraus zahlbar bis zum fünften Werktag eines jeden Monats.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 erklärten die Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, die Schriftform des Vertrages sei nicht gewahrt, zum 31. März 1997 und gaben das Grundstück zu diesem Termin geräumt zurück.