OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.02.2014
20 W 548/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 167; BGB § 168; HGB § 12 Abs. 1; HGB § 107; HGB § 143 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.10.2011

Fortdauer der Vollmacht zur Anmeldung von Kommanditistenwechseln bei einer Publikums-KG nach Beendigung der bevollmächtigten Aktiengesellschaft aufgrund Vermögenslosigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 20 W 548/11

DRsp Nr. 2014/12095

Fortdauer der Vollmacht zur Anmeldung von Kommanditistenwechseln bei einer Publikums-KG nach Beendigung der bevollmächtigten Aktiengesellschaft aufgrund Vermögenslosigkeit

Zur Fortdauer einer von einer Aktiengesellschaft als Hauptbevollmächtigter erteilten Untervollmacht zur Anmeldung von Kommanditistenwechseln bei einer Publikums-KG nach Eintragung des Erlöschens der Aktiengesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister.

War eine Aktiengesellschaft bevollmächtigt, den Wechsel von Kommanditisten bei einer Publikums-KG zum Handelsregister anzumelden und hat sie insoweit Untervollmachten erteilt, so bleiben diese auch dann wirksam, wenn die Aktiengesellschaft zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.

Die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts vom 10.10.2011 wird aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 20.04.2011 - Ur. Nr. .../2011 des Notars N1, O1 - nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 167; BGB § 168; HGB § 12 Abs. 1; HGB § 107; HGB § 143 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe:

I.