Der Kläger wurde am 12. August 1998 zum Zwangsverwalter über das im Grundbuch von Neustadt (Dosse), Bl. ..., eingetragene Grundstück bestellt. Eigentümerin des Grundstücks war die Stiftung Z. (nachfolgend: Stiftung). Sie hatte es an die Z. GmbH (nachfolgend: GmbH) für zuletzt monatlich 6.000 DM vermietet, das Mietverhältnis aber mit Schreiben vom 24. März 1998 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Am 1. April 1998 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Er zeigte alsbald die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens öffentlich an. Später wurde auch die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Stiftung eröffnet und der Beklagte ebenfalls zum Verwalter bestellt.
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