OLG Celle - Urteil vom 12.03.2014
7 U 164/13 (L)
Normen:
BGB § 585; BGB § 585a; BGB § 594;
Fundstellen:
AUR 2014, 266
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 31.07.2013

Fortgeltung eines vertraglich vereinbarten Optionsrechts auf Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrages nach Ablauf der regulären Vertragsdauer

OLG Celle, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 7 U 164/13 (L)

DRsp Nr. 2014/8048

Fortgeltung eines vertraglich vereinbarten Optionsrechts auf Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrages nach Ablauf der regulären Vertragsdauer

Ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht auf Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags erlischt mit Ablauf der regulären Vertragsdauer. Wird das Miet- oder Pachtverhältnis nach Ablauf der regulären Vertragszeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, so bleibt das Optionsrecht nicht bestehen und lebt auch nicht wieder auf. Mithin kann, wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks dessen Bewirtschaftung nach Ablauf der regulären Vertragszeit fortsetzt, hierin nicht die konkludente Ausübung seines ursprünglichen Optionsrechts gesehen werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tostedt vom 31.07.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 997,00 € (§ 41 Abs. 2 GKG)

Beschwer: 9.500,00 € (§ 8 ZPO)

Normenkette:

BGB § 585; BGB § 585a; BGB § 594;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Herausgabe von zwei Weideflächen, die seit dem 1. März 1996 an den Beklagten verpachtet waren.