LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2014
5 Sa 803/13
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2731/12

Fortsetzung eines ArbeitsverhältnissesAngebot auf Abschluss eines neuen ArbeitsvertragesVertragliche Rückkehrmöglichkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 803/13

DRsp Nr. 2014/17484

Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages Vertragliche Rückkehrmöglichkeit

Wird allgemein die Rückkehrmöglichkeit in ein Unternehmen vertraglich eingeräumt, kann das einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages begründen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2013 - 7 Ca 2731/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages beginnend mit dem 01. Juli 2012 unter Berücksichtigung der bei ihr zurückgelegten Betriebszugehörigkeit vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 2006 ohne Probezeit als Partner mit Tätigkeiten, denen die gleiche Wertigkeit wie den Arbeiten eines Client Service Partners im Bereich Assurance zukommt, gegen Zahlung der hierfür üblichen Vergütung und Dienstsitz in A oder einem anderen Ort in B anzubieten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses, hilfsweise über die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses.