Fragen bezüglich Heizungen in Bestandsgebäuden

Autor: Özdemir

Für funktionierende fossile Heizsysteme in Bestandsimmobilien ändert sich vorerst nichts, diese dürfen weiter benutzt werden.

Allerdings gibt es eine zeitliche Obergrenze, denn ab dem 01.01.2045 ist der Betrieb von Heizungen mit Erdgas oder Heizöl nicht mehr erlaubt.

Welche Pflichten gibt es für den Betrieb einer bestehenden Heizung?

Für bestehende Gebäude gibt es großzügige Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.

Für den Austausch fossiler Heizungsanlagen wir dabei eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung maßgeblich sein. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll diese ab dem 30.06.2026 und in kleineren Städten sowie Gemeinden ab dem 30.06.2028 vorliegen und die Entwicklung von Nah- und Fernwärmenetzen sowie die Umstellung von vorhandenen Gasnetzen auf Fernwärme festlegen.

Ab diesem Zeitpunkt müssen dann alle neu eingebauten Heizsysteme den Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung entsprechen. Sobald ein Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgt, entspricht dies automatisch den Anforderungen des neuen GEG.

Was gilt bei alten Heizkesseln?

Wie bisher gilt weiterhin die gesetzliche Regelung zur Beschränkung der Betriebszeit alter Heizungsanlagen.