LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.06.2023
5 Sa 173/22
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1045/21

Freistellungserklärung des Arbeitgebers als Voraussetzung einer wirksamen Urlaubnahme des ArbeitnehmersAuslegung einer WillenserklärungAnnahmeverzug auch bei Entbehrlichkeit des Angebots der ArbeitsleistungNeuberechnung der Urlaubstage bei Einführung von Kurzarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 173/22

DRsp Nr. 2023/10406

Freistellungserklärung des Arbeitgebers als Voraussetzung einer wirksamen Urlaubnahme des Arbeitnehmers Auslegung einer Willenserklärung Annahmeverzug auch bei Entbehrlichkeit des Angebots der Arbeitsleistung Neuberechnung der Urlaubstage bei Einführung von Kurzarbeit

1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Die Freistellungserklärung ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld ersetzt regelmäßig nicht die vorherige Gewährung von Urlaub. 2. Der Arbeitgeber kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ein Angebot der Arbeitsleistung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt, insbesondere er durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet hat.