FG Thüringen - Urteil vom 12.11.2003
III 917/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;

Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag; Einkommensteuer 1999

FG Thüringen, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen III 917/01

DRsp Nr. 2004/16596

Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag; Einkommensteuer 1999

Ein Mietvertrag zwischen Angehörigen (hier: Sohn und Eltern) hält bei einer Gesamtschau aller Gegebenheiten einem Fremdvergleich nicht statt, wenn 1. der Mieter dem Vermieter zum Neubau bzw. der Sanierung des Anwesens zinslos ein Darlehen gibt, das im Verlauf von acht Jahren durch Reduzierung der monatlichen Miete getilgt werden soll, die Miete in diesen acht Jahren unveränderlich sein soll und keine Regelung über die Rückzahlung des als Mietvorauszahlung zu wertenden Darlehens für den Fall der Kündigung innerhalb der acht Jahre getroffen worden ist und 2. der Mieter sich für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses gegen eine Reduzierung der monatlichen Miete um 150 DM zur Tragung der betragsmäßig nicht begrenzten Kosten für Modernisierung, Reparaturen und Instandhaltung verpflichtet und damit ein finanziell nicht kalkulierbares Risiko übernimmt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung.