LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2014
L 6 AS 1383/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86 Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 20; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1529/14

Freundschaftliches Zusammenleben von Antragstellerin (Mieterin) und Vermieter in einer WG und beiderseitige separate Beantragung von SGB II-LeistungenGewährung von Leistungen nach SGB II unter Berücksichtigung einer (hier bestrittenen) EinstandsgemeinschaftEntscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung höherer als bisher gewährter Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des in der WG lebenden VermietersDarlegungslast des Antragstellers im Hinblick auf entstandene Zahlungsrückstände und drohende WohnungslosigkeitWirtschaften aus einem Topf bei Wohngemeinschaften

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 1383/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14295

Freundschaftliches Zusammenleben von Antragstellerin (Mieterin) und Vermieter in einer WG und beiderseitige separate Beantragung von SGB II-Leistungen Gewährung von Leistungen nach SGB II unter Berücksichtigung einer (hier bestrittenen) Einstandsgemeinschaft Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung höherer als bisher gewährter Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des in der WG lebenden Vermieters Darlegungslast des Antragstellers im Hinblick auf entstandene Zahlungsrückstände und drohende Wohnungslosigkeit "Wirtschaften aus einem Topf" bei Wohngemeinschaften

Ist bis zur Entscheidung der Hauptsache ein in wirtschaftlicher Hinsicht noch engeres, d.h. noch mehr wirtschaftliche Einsparungen erlaubendes Zusammenleben der Bewohner einer WG möglich und zumutbar, kann dies der Anerkennung einer Notsituation, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde, im Wege stehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86 Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 20; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 3;

Gründe