OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.06.2007
I-24 U 55/07
Normen:
BGB § 273 ; BGB § 390 ; BGB § 535 ; BGB § 551 ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 8
OLGReport-Düsseldorf 2008, 513
ZMR 2008, 708
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 198/05

Frist für Rückzahlung der Mietkaution - Voraussetzungen der Aufrechnung der Kaution mit Heizkostennachforderungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen I-24 U 55/07

DRsp Nr. 2008/12449

Frist für Rückzahlung der Mietkaution - Voraussetzungen der Aufrechnung der Kaution mit Heizkostennachforderungen

1. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung seiner Kaution ist in angemessener Frist nach Ende des Mietverhältnisses fällig (hier: 33 Monate). 2. Der Vermieter kann gegen die Kaution nicht mit Heizkostennachforderungen aufrechnen, wenn diesen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen unterlassener Abrechnung der sonstigen Betriebskosten zusteht.

Normenkette:

BGB § 273 ; BGB § 390 ; BGB § 535 ; BGB § 551 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 5.759,25 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie die in Ziff. 2. und 3. des Tenors der angefochtenen Entscheidung formulierten Feststellungen getroffen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für den Beklagten günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:

1. Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von (noch) 5.423,35 EUR:

Der Beklagte ist aus § 14 Ziff. 4 des Mietvertrages vom 12.11.1998 (im folgenden: MV) verpflichtet, die erhaltene Kaution - nach Zahlung von 2.246,03 EUR noch 5.423,35 EUR - zurückzuzahlen.

a)

Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers ist fällig: