OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2017
2 U 102/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2018, 33
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 149/14

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen unterbliebener Sicherheitsleistung aufgrund der Ausgliederung der MieterinAußerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen unterbliebener Leistung einer Sicherheit infolge der Ausgliederung der Mieterin

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 2 U 102/16

DRsp Nr. 2017/14142

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen unterbliebener Sicherheitsleistung aufgrund der Ausgliederung der Mieterin Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen unterbliebener Leistung einer Sicherheit infolge der Ausgliederung der Mieterin

Der Vermieter ist trotz unterbliebener Erbringung einer Sicherheit im Hinblick auf die Ausgliederung der Mieterin nicht berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Mieterin eine Sicherheitsleistung nicht von vornherein verweigert, sondern hierüber Verhandlungen mit dem Vermieter aufgenommen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 10. Zivilkammer - vom 1.6.2016 (Az.: 2-10 O 149/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) bzw. die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 542 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :