BGH - Beschluss vom 14.05.2019
VIII ZR 126/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 536a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 841
NZM 2019, 531
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 18/14
LG Berlin, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 142/16

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung durch Raumgifte; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Pflicht des Gerichts zu weiterer Sachaufklärung aufgrund von Widersprüchen zwischen den Feststellungen der Gerichtsgutachterin sowie der Privatgutachter

BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 126/18

DRsp Nr. 2019/8763

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung durch Raumgifte; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Pflicht des Gerichts zu weiterer Sachaufklärung aufgrund von Widersprüchen zwischen den Feststellungen der Gerichtsgutachterin sowie der Privatgutachter

Das Gericht muss bei seiner Beweiswürdigung namentlich den auf eine privatgutachterliche Stellungnahme gestützten Parteivortrag hinreichend in seine Überzeugungsbildung einbeziehen. Das Gericht verstößt daher gegen das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör, wenn es im Urteil nicht zu erkennen gibt, dass es die konträren Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen einerseits und des von der Partei beauftragten Privatgutachters andererseits sorgfältig gewürdigt hat.

Tenor

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 26. April 2018 gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben.