OLG Celle - Beschluss vom 16.02.2007
2 U 9/07
Normen:
BGB § 389 § 543 Abs. 2 Satz 3 § 546 Abs. 2 § 546a ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 140
OLGReport-Celle 2007, 349
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/06

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges - Heilung durch Aufrechnung

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 2 U 9/07

DRsp Nr. 2007/8549

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges - Heilung durch Aufrechnung

»Eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters kann nur dann zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges führen, wenn die Gegenforderung so bestimmt bezeichnet ist, dass sie der Vermieter prüfen kann.«

Normenkette:

BGB § 389 § 543 Abs. 2 Satz 3 § 546 Abs. 2 § 546a ;

Entscheidungsgründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Die Berufung der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.