BVerwG - Urteil vom 10.12.2020
8 C 26.20
Normen:
MessEG § 3 Nr. 22, 23; MessEG § 32 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 36
DÖV 2021, 643
MietRB 2021, 245
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6502/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 804/16

Funktionsherrschaft über das Messgerät neben einer gewissen Stetigkeit als Voraussetzung für das Betreiben eines Messgeräts; Auslegung des Betreiberbegriffs i.R.d. Bestimmtheitsgebots

BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 8 C 26.20

DRsp Nr. 2021/6456

Funktionsherrschaft über das Messgerät neben einer gewissen Stetigkeit als Voraussetzung für das Betreiben eines Messgeräts; Auslegung des Betreiberbegriffs i.R.d. Bestimmtheitsgebots

1. Das Betreiben eines Messgeräts im Sinne des § 3 Nr. 22 MessEG setzt neben einer gewissen Stetigkeit die Funktionsherrschaft über das Messgerät voraus. Darunter ist die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der für die ordnungsgemäße Messtätigkeit erforderlichen Funktionen des Geräts zu verstehen.2. Die rechtliche Kontrolle über die Gerätefunktionen kann auf dinglichen oder vertraglichen Rechten beruhen. Sie steht dem Vermieter des Messgeräts zu, wenn dieser sich vertraglich ausschließliche oder den Befugnissen anderer vorgehende wesentliche Kontroll- und Zugriffsrechte vorbehalten hat.3. Zur tatsächlichen Kontrolle genügt die Möglichkeit, die Zugriffsbefugnis auf vertraglicher Grundlage auszuüben.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

MessEG § 3 Nr. 22, 23; MessEG § 32 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, die Verwendung von Messgeräten anzuzeigen.