g) Inanspruchnahme der Bürgschaft

Autor: Emmert

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Wird der Bürge vom Vermieter aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen, geht die Forderung des Vermieters gegen den Mieter insoweit gem. § 774 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über.

Stellt sich heraus, dass der Vermieter den Bürgen zu Unrecht in Anspruch genommen hat, weil die zu sichernde Hauptschuld gar nicht besteht, kann der Mieter gleichwohl nicht aus eigenem, sondern nur aus vom Bürgen abgetretenen Recht Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter geltend machen.74)


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LG Köln vom 15.12.2010 - 9 T 144/10, GuT 2010, 442.