g) Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB

Autor: Griebel

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Diesen Anspruch kann und muss der Zwangsverwalter neben dem Herausgabeanspruch nach § 546 BGB - als noch der Zwangsverwaltung unterfallender Abwicklungsanspruch1)

- geltend machen,2) nicht aber Ansprüche auf - seitens des Mieters anlässlich eines Mietaufhebungsvertrags vereinbarter - Ausgleichszahlungen, falls der Vermieter bei einer Weitervermietung des Mietobjekts nur eine geringere als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann.3)

Überdies kann der Zwangsverwalter eine Nutzungsentschädigung auch dann noch verlangen, wenn das Mietverhältnis im Zeitraum der Beschlagnahmewirkung schon beendet war. Denn dieser Anspruch tritt praktisch an die Stelle des vorherigen Anspruchs auf die Miete und ist diesem zwangsverwaltungsrechtlich gleichzustellen.4)

Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB des Zwangsverwalters gegen den Mieter als Bereicherungsschuldner hingegen besteht nicht, wenn das Mietverhältnis von vornherein unwirksam war.5)