OLG Hamburg - Beschluss vom 17.07.2023
4 W 23/23
Normen:
BGB § 556d; GKG § 41 Abs. 5; ZPO § 9;
Fundstellen:
MDR 2023, 1236
ZMR 2023, 879
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 311 T 6/23
AG Hamburg, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 134/22

Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB zulässigen Miete

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 4 W 23/23

DRsp Nr. 2023/9415

Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB zulässigen Miete

Orientierungssatz: Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB zulässigen Miete bemisst sich nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag. § 41 Abs. 5 GKG ist nicht anzuwenden.

Auf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger werden die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg - 311 T 6/23 - vom 20.02.2023 und des Amtsgerichts Hamburg - 44 C 134/22 - vom 19.12.2022 geändert.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 8.317,84.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 556d; GKG § 41 Abs. 5; ZPO § 9;

Gründe:

I.

Die Kläger als Mieter nahmen die Beklagte als Vermieterin beim Amtsgericht Hamburg mit der Klage vom 06.05.2022 u. a. auf Feststellung in Anspruch, dass die im Mietänderungsvertrag vom 26.03./01.04.2021 vereinbarte monatliche Nettokaltmiete von EUR 880,46 in Höhe von EUR 127,04 unwirksam sei. Die Kläger haben hierzu die Auffassung vertreten, dass nach den Regelungen zur Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB in Verbindung mit dem Hamburger Mietenspiegel 2019 die zulässige Nettokaltmiete für die von ihnen gemietete Wohnung EUR 753,42 betrage.